Schweizerisches Zivilgesetzbuch
- ZGB 468: Erbvertrag
- ZGB 494: Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag
- ZGB 495: Erbverzicht
- ZGB 496: Lediger Anfall
- ZGB 497: Rechte der Erbschaftsgläubiger
- ZGB 512: Errichtung
- ZGB 513: Aufhebung – Durch Vertrag und letzwillige Verfügung
- ZGB 514: Aufhebung – Durch Rücktritt vom Vertrag
- ZGB 515: Aufhebung – Vorabsterben des Erben
Weitere Grundlagen
Der Erbvertrag ist im ZGB nur sporadisch geregelt. Weitere Reglung erhält er durch
- das allgemeine Vertragsrecht (Obligationenrecht)
- Rechtsprechung
- Lehre
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.