Erbverträge sind gemäss den vertragsrechtlichen Auslegungsregeln auszulegen.
Im Gegensatz zu Testamenten, welche nach dem Willensprinzip auszulegen sind gilt für die Auslegung von Erbverträgen grundsätzlich das Vertrauensprinzip.
» Auslegung eines Testaments nach dem Willensprinzip
Um einem Streit zwischen erbrechtlich Begünstigten über eine Vertragsauslegung (Interpretation) vorzubeugen, sollten die Vertragsparteien beim Redigieren des Vertrages darauf achten, sprachlich und terminologisch präzise Formulierungen zu verwenden (Verwendung der gesetzlichen Begriffe und insbesondere klare Bezeichnung der verwendeten erbrechtlichen Institute, z.B. bei einer Begünstigung eines Vertragspartners mit einem Vermächtnis die Bezeichnung des Vertragspartners als «Vermächtnisnehmer» oder die Bezeichnung des Gegenstandes als «Vermächtnis»).