Schutz des Erblassers bei Nichtleistung der Gegenleistung des Vertragspartners beim Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag
Beim entgeltlichen Erbeinsetzungs- resp. Vermächtnisvertrag wird der Vertragspartner als Erbe resp. als Vermächtnisnehmer eingesetzt, aufgrund des Umstandes, dass sich dieser zu einer Gegenleistung gegenüber dem Erblasser zu Lebzeiten oder auf seinen Tod hin verpflichtet. Es handelt sich hierbei i.d.R. um einen sog. synallagmatischen Vertrag (d.h. die eine Leistungen stehen in einem Austauschverhältnis zueinander).
Leistet nun der Vertragspartner (Erbe oder Vermächtnisnehmer) eine im Erbvertrag festgehaltene Gegenleistung unter Lebenden nicht, so kann der Erblasser gemäss den allgemeinen Verzugsregeln von Art. 107 ff. des Obligationenrechts vorgehen. Insbesondere kommt ein Vertragsrücktritt in Betracht mit Wirkung der Aufhebung der Erbeinsetzung resp. der Einsetzung als Vermächtnisnehmer (siehe hierzu auch ZGB 514 und Vertragsaufhebung).