Schutz des Erbauskaufenden bei Nichtleistung des Erbauskaufbetrages durch den Erblasser
Beim Erbauskauf verzichtet der Vertragspartner auf seine Erbenstellung im Gegenzug zu einer Leistung des Erblassers. Es handelt sich also um einen entgeltlichen Erbverzichtsvertrag und damit i.d.R. um einen sog. synallagmatischen Vertrag (d.h. die Leistungen stehen in einem Austauschverhältnis).
Leistet der Erblasser seine Gegenleistung (Erbauskaufbetrag) nicht zur vertraglich vereinbarten Zeit (Fälligkeit), so kann der Vertragspartner gemäss den allgemeinen vertragsrechtlichen Verzugsregeln vorgehen (Art. 107 ff. des Obligationenrechts). Insbesondere kommt ein Vertragsrücktritt in Betracht mit Wirkung der Aufhebung des Erbverzichts (siehe hierzu auch ZGB 514 und Vertragsaufhebung).