Wirkungen des Erbverzichts auf Nachkommen
Sofern aus dem Vertrag nichts anderes hervorgeht, wirkt sich der Erbverzicht i.e.S. bzw. Erbauskauf auch auf die Nachkommen des Verzichtenden bzw. Erbauskaufenden aus (ZGB 495 III) und zwar auch bezüglich deren Pflichtteil.
Art. 495 ZGB
II. Erbverzicht
1. Bedeutung
1 Der Erblasser kann mit einem Erben einen Erbverzichtvertrag oder Erbauskauf abschliessen.
2 Der Verzichtende fällt beim Erbgang als Erbe ausser Betracht.
3 Wo der Vertrag nicht etwas anderes anordnet, wirkt der Erbverzicht auch gegenüber den Nachkommen des Verzichtenden.
Wirkungen des Erbverzichts auf die frei verfügbare Quote
Mit dem Erbverzicht erweitert sich die verfügbare Quote und damit auch der Gestaltungsspielraum des Erblassers, da bei der Berechnung der Pflichtteilsquoten der verbleibenden Erben der Verzichtende bzw. Erbauskaufende mitgerechnet wird (vgl. BGE 50 II 450).
» Informationen zur frei verfügbaren Quote