In einem Erbvertrag können auch einseitige Anordnungen des Erblassers vorgenommen werden.
Die Bestimmung über die Einsetzung eines Willensvollstreckers in einem Erbvertrag gilt als solche einseitige Anordnung (sog. testamentarische Klausel).
» Informationen zur Willensvollstrecker-Klausel