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Erbvertrag

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Erbvertrags-Funktion

Rechtsgebiet:
Erbvertrag
Stichworte:
Erbvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Erstmaliger Erbvertrag

Der erstmalige Erbvertrag ist die erste Fassung eines Erbvertrages überhaupt. Diese erbvertraglichen Anordnungen behalten ihre Gültigkeit, solange sie nicht von den Vertragsparteien durch Vertrag wieder aufgehoben werden (siehe Vertragsaufhebung) oder eine vorbehaltene auflösende Bedingung eintritt.

Erneuter Erbvertrag

Ein neu vereinbarter Erbvertrag anstelle eines früheren Erbvertrages oder eines früheren Testamentes, sollte unbedingt eine explizite Aufhebung früherer Anordnungen beinhalten (dies erfolgt üblicherweise in den einleitenden Textstellen des Erbvertrages). Damit wird die Gefahr späterer Streitigkeiten und langwieriger Klageverfahren über die Frage, ob die spätere Verfügung von Todes wegen die frühere ersetzen soll oder allenfalls in welchem Umfang verringert.

Erbvertrags-Änderung

Mit einem Erbvertrag können, ohne dass ein früherer Erbvertrag oder ein früheres Testament vollständig aufgehoben wird, neue Regelungen getroffen werden, womit einzelne frühere Regelungen ersetzt werden. Auch hier ist auf eine exakte Bezeichnung zu achten, um die Gefahr späterer Streitigkeiten und langwieriger Klageverfahren über die Auslegung der späteren Verfügung von Todes wegen zu vermeiden.

Erbvertrags-Nachtrag

Mit einem späteren Erbvertrag können auch Nachträge zu bereits vorgenommenen Regelungen getroffen werden. Der spätere Erbvertrag tritt dabei neben den bereits bestehenden Erbvertrag. Auch hier ist auf eine exakte Bezeichnung zu achten, um der Gefahr späterer Streitigkeiten und langwieriger Klageverfahren über die Auslegung des späteren Testamentes zu entgegenzuwirken.

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