Oft werden Ehevertrag und Erbvertrag in einer einzigen Urkunde erstellt:
Im ehevertraglichen Teil werden güterrechtliche Anordnungen getroffen (z.B. eine vom Gesetz abweichende Vorschlagzuweisung bei der Errungenschaftsbeteiligung oder die Vereinbarung der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft) und im erbvertraglichen Teil werden Verfügungen von Todes wegen getroffen.
Wegen der Einheit der Urkunde sind selbst für die ehevertraglichen Bestimmungen die Formerfordernisse des Erbvertrages einzuhalten (insb. Erfordernis der Zeugen).