In einem Erbvertrag können auch einseitige Anordnungen des Erblassers vorgenommen werden.
Die Bestimmung über die Einsetzung eines Willensvollstreckers in einem Erbvertrag gilt als solche einseitige Anordnung (sog. testamentarische Klausel).
» Informationen zur Willensvollstrecker-Klausel
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